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   FG Hamburg, 30.11.2011 - 4 K 151/10   

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https://dejure.org/2011,44465
FG Hamburg, 30.11.2011 - 4 K 151/10 (https://dejure.org/2011,44465)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2011 - 4 K 151/10 (https://dejure.org/2011,44465)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30. November 2011 - 4 K 151/10 (https://dejure.org/2011,44465)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Marktordnungsrecht: Erlass von Zinsen auf Rückforderung der Ausfuhrerstattung, Kein Vertrauenstatbestand aufgrund BMF-Schreibens an OFD, Einbezug der Muttergesellschaft in die Prüfung der persönlichen Erlassbedürftigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227; BHO § 59; MOG § 14
    Marktordnungsrecht: Erlass von Zinsen auf Rückforderung der Ausfuhrerstattung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Marktordnungsrecht: Erlass von Zinsen auf Rückforderung der Ausfuhrerstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Hamburg, 16.06.2004 - IV 272/01

    Dienstliche Weisung nicht als Verwaltungsakt

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2011 - 4 K 151/10
    Von dem Inhalt dieses Schreibens erhielt der Gesellschafter der Klägerin, Herr D, Kenntnis durch ein privates Schreiben des damaligen Ministerialbeamten Dr. E. Die OFD C leitete das Schreiben des BMF am 21.05.1997 mit folgendem Anschreiben (Gerichtsakte - GA - Finanzgericht Hamburg IV 272/01, Bl. 46) an den Beklagten weiter:.

    Die Bescheide wurden bestandskräftig; der Bescheid vom 17.12.1998 erst, nachdem die hiergegen eingelegte Klage mit Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.04.2004 (IV 272/01, juris) abgewiesen und die auf das Abweisungsurteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden war (BFH, Beschluss vom 21.01.2005 VII B 197/04).

    Das Finanzgericht Hamburg habe in seinem Urteil vom 16.06.2004 (IV 272/01) überdies entschieden, dass in dem Schreiben des BMF vom 12.05.1997 kein Erlass zu sehen sei.

    Eine verbindliche Zusage des Zinserlasses habe es nicht gegeben, insbesondere nicht in dem nachfolgend wieder aufgehobenen BMF-Erlass vom 12.05.1997 (so bereits das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.2004, IV 272/01).

    Das Gericht hat seine Gerichtsakten IV 272/01 und 4 K 72/06 beigezogen.

    Mangels rechtlicher Außenwirkung der Weisung vom 12.05.1997 (vgl. das Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 16.06.2004, IV 272/01) konnte sie vom BMF ohne weiteres wieder aufgehoben werden.

    Der Beklagte hat zunächst zutreffend erkannt, dass die Mitteilung vom 12.05.1997, in dem ein Erlass angekündigt worden ist, ein rein privates Schreiben eines seinerzeit noch im Dienst des BMF stehenden Ministerialbeamten gewesen ist, das keine rechtliche Wirkung für die Zollverwaltung entfaltet hat (so auch FG Hamburg in seinem zu diesem Fall ergangenem Urteil vom 16.04.2004, IV 272/01) und somit auch kein rechtlich schützenswertes Vertrauen begründen konnte.

    Da die Weisung des BMF an die OFD vom 12.05.2007 hinsichtlich eines zu erfolgenden Erlasses noch keine Außenwirkung entfaltet hatte (s. Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 16.06.2004, IV 272/01), war somit auch für die GmbH bzw. die Klägerin die Frage, ob es zu einem Erlass kommen werde, wieder offen.

  • FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 72/06

    Erlass von Rückerstattungszinsen

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2011 - 4 K 151/10
    Auf die hiergegen von der GmbH am 15.03.2006 erhobene Klage hob das Finanzgericht Hamburg den Ablehnungsbescheid mit Urteil vom 28. Februar 2008 auf und verpflichtete den Beklagten, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (4 K 72/06, juris).

    Das Gericht hat seine Gerichtsakten IV 272/01 und 4 K 72/06 beigezogen.

    Das Gericht hat dem Beklagten in seinem Urteil vom 28.02.2008 (4 K 72/06) aufgegeben, im Rahmen der Ermessensentscheidung die Weisung des BMF vom 12.05.1997 zu berücksichtigen, der GmbH bis dahin aufgelaufene Zinsen zu erlassen.

    Dem hat der Beklagte durch die Bezugnahme auf die - dem Gericht zum Zeitpunkt seines Urteils vom 28.02.2008 (4 K 72/06) über die Ablehnungsbescheide vom 14.04.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 28.02.2008 in der Sache 4 K 72/06, insbesondere ist wegen jener Entscheidung im hiesigen Verfahren nicht ohne weiteres zugrunde zu legen, dass es eine Verwaltungspraxis gegeben habe, in der Zinsen auf Rückforderungen von Ausfuhrerstattung in Fällen wie dem vorliegenden erlassen worden seien.

    Soweit die Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 28. Februar 2008 (4 K 72/06, unter Gliederungsnummer III 2b cc) anders zu verstehen sind, hält der Senat an ihnen nicht mehr fest.

    Die Klägerin hatte ihren Erlassantrag im Hinblick auf persönliche Unbilligkeit zunächst nur mit mangelnder Liquidität der GmbH begründet (vgl. Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 28.02.2008, 4 K 72/06).

  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2011 - 4 K 151/10
    Hat der Gesetzgeber die Härten gesehen und in Kauf genommen, so soll keine Unbilligkeit bestehen (BFH, Urteil vom 11.07.1996, V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; Urteil vom 25.01.1996, IV R 91/94, BFHE 180, 61, BStBl II 1996, 289; FG Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2004, 14 K 292/98, EFG 2005, 90).
  • BFH, 25.01.1996 - IV R 91/94

    Besteuerung eines Gewinns aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos, das

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2011 - 4 K 151/10
    Hat der Gesetzgeber die Härten gesehen und in Kauf genommen, so soll keine Unbilligkeit bestehen (BFH, Urteil vom 11.07.1996, V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; Urteil vom 25.01.1996, IV R 91/94, BFHE 180, 61, BStBl II 1996, 289; FG Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2004, 14 K 292/98, EFG 2005, 90).
  • BFH, 10.05.1972 - II 57/64

    Selbstbindung der Verwaltung - Wirkung zugunsten des Steuerpflichtigen - Erlaß -

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2011 - 4 K 151/10
    Da Billigkeitsvorschriften eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Befreiungsvorschrift nicht ersetzen können (BFH, Urteil vom 10.05.1972, II 57/64, BFHE 105, 458, BStBl II 1972, 649), soll ein Erlass nur in solchen Fällen zulässig und geboten sein, die bei Erlass des Gesetzes nicht vorausgesehen und deren Härten nicht in Kauf genommen worden wären.
  • BFH, 13.05.1998 - II R 98/97

    Niedrigere Festsetzung der Steuer nach dem Ermessen der Behörde, wenn die

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2011 - 4 K 151/10
    Das ist der Fall, wenn und soweit nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte, oder wenn angenommen werden kann, dass die Einziehung den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. BFH, Urteil vom 27.05.2004, IV R 55/02, BFH/NV 2004, 1555; Urteil vom 13.05.1998, II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376).
  • BFH, 27.05.2004 - IV R 55/02

    Begrenzung der Steuerbegünstigung nach § 24 Abs. 3 UmwStG - fehlende

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2011 - 4 K 151/10
    Das ist der Fall, wenn und soweit nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte, oder wenn angenommen werden kann, dass die Einziehung den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. BFH, Urteil vom 27.05.2004, IV R 55/02, BFH/NV 2004, 1555; Urteil vom 13.05.1998, II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376).
  • FG Düsseldorf, 24.02.2010 - 4 K 212/10

    Erlass aus Billigkeitsgründen zum Erhalt der Anwaltszulassung

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2011 - 4 K 151/10
    Dabei muss sich der Billigkeitserlass auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret auswirken (FG Düsseldorf Urteil vom 24.02.2010 4 K 212/10 AO, juris).Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten gefährden nicht in jedem Fall die wirtschaftliche Existenz (Loose in Tipke/Kruse Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 227, Rdnr. 90).
  • BFH, 14.02.1989 - VII R 189/85

    Grundsatz der Belastungsgleichheit und Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2011 - 4 K 151/10
    Umstände, die dem Gesetzeszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, stehen dem entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 14.02.1989, VII R 189/85, BFH/NV 1989, 551).
  • BFH, 17.05.2005 - VII B 18/02

    Rückforderung der Ausfuhrerstattung trotz Pflichtverletzung der Behörde

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2011 - 4 K 151/10
    Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass sich der Ausführer im Rahmen seiner erhöhten Sorgfaltspflicht insbesondere auch Fehler und Versäumnisse Dritter zurechnen lassen muss, wenn er sich dieser zur Erfüllung seiner Pflichten bedient (vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 17. Mai 2005, VII B 18/02, BFH/NV 2005, 1887), gegebenenfalls muss sich der Ausführer auf Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten verweisen lassen.
  • BFH, 24.04.1992 - XI B 76/91

    Berücksichtigung einer pauschal geltend gemachten Rechtswidrigkeit von

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2004 - 14 K 292/98

    Kein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Unkenntnis über die

  • BFH, 09.09.1993 - V R 45/91

    Die nach § 14 Abs. 3 UStG gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte

  • BFH, 19.01.1965 - VII 22/62 S

    Mineralölsteuererlass oder Steuererstattung aus Billigkeitsgründen

  • BFH, 24.03.1981 - VIII R 117/78

    Kapitalverlust - Bankenzusammenbruch - Veranlagung

  • BFH, 14.02.2001 - VII B 123/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Sachaufklärung - Divergenz - Primär- und

  • FG Hamburg, 13.05.2013 - 3 V 16/13

    Hinweisbeschluss des Einzelrichters in Sachen Aussetzung der Vollziehung der

    In die Prüfung der wirtschaftlichen Unbilligkeit sind neben Ergebnisabführungen ggf. weitere Besonderheiten in den Beziehungen zu den verbundenen Unternehmen einzubeziehen, z. B. Zahlungsflüsse oder unzureichende Ausstattung einer Gesellschaft mit eigenem Aktivvermögen (FG Hamburg vom 30. November 2011 4 K 151/10, Juris Rd. 70 ff.; vgl. oben 8-9).
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